Die Wogen schlagen hoch. Das Zweitmeinungsportal “Vorsicht! Operation” wird von Medien und Medizinern gleichermaßen kritisch beäugt. MedPR sprach mit Jan Willkomm, Fachanwalt für Medizinrecht, über die Zulässigkeit von Zweitmeinungsportalen.
Fakt ist: Es ist ein Trend, Dinge im Internet zu bewerten oder zu hinterfragen. Kaum eine Reise wird heute gebucht, kaum ein elektronisches Gerät gekauft, ohne das nicht im Internet verglichen wurde. Auch im Gesundheitswesen gibt es diese Tendenzen. Begonnen hat alles mit Arztbewertungsportalen. “Der Aufschrei war damals groß, die Resonanz nach meiner Wahrnehmung nicht allzu aussagekräftig”, sagt Fachanwalt Jan Willkomm aus Leipzig.
Er fügt hinzu: “Als Nächstes gab es Portale, die beispielsweise Heil- und Kostenpläne von Zahnärzten untersuchten. In eine ähnliche Richtung geht auch “Vorsicht! Operation” jedoch mit einem entscheidenden Unterschied.”
Die bekannten Zahnarztpreisportale seien so aufgebaut, dass Zahnärzte den Heil- und Kostenplan eines Kollegen prüfen und gegebenenfalls unterbieten können. Entscheidet sich der Patient für dieses Vergleichsangebot, geht der Patient in die Praxis dieses Zahnarztes und lässt sich dort zu den durch das Internetangebot festgelegten Kosten behandeln. Stellt der Zahnarzt bei der Behandlung dann fest, dass die Steigerungssätze des ursprünglichen Heil- und Kostenplans der konkreten Behandlungssituation entsprechen und sein Angebot zu optimistisch war, sei dies sein Risiko.
Willkomm: “Rechtlich betrachtet wurden die Zahnarztportale von den deutschen Obergerichten für zulässig erklärt. (Bundesgerichtshof, Az: I ZR 55/08, Bundesverfassungsgericht, Az: BvR 1287/08). Das Angebot von „Vorsicht! Operation“ verstößt aus meiner Sicht hingegen gegen das ärztliche Berufsrecht.”
Denn im Gesetzestext heißt es: § 7 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte die individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen dürfen.
Genau diesen Weg gehe aber die Internetseite „Vorsicht! Operation“, so der Medizinrechtler. Willkomm weiter: “Es geht hier nicht um einen Preisvergleich oder die Bewertung einer Operationsindikation, die der Bewertende als tatsächlich behandelnder Arzt später selbst umsetzt. Es geht um die Abgabe einer Zweitmeinung, ohne dass der bewertende „Spezialist“ den Patienten gesehen hat. Die Einschätzung des Gutachters erfolgt also ausschließlich über das Internet unter Zuhilfenahme der übersandten Arztberichte, Röntgenbilder etc.”
Dies kann man sogar in den AGBs der Seite nachlesen: “Der beauftragte Spezialist erstellt das Zweitgutachten ausschließlich auf der Grundlage des vom Nutzer übermittelten Fragebogens sowie der ergänzend hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen”.
Die ärztliche Berufsordnung verlangt hingegen, dass der Arzt sich auch persönlich vom Patienten ein Bild macht, um etwa auch psychische Symptome in den Gesamteindruck mit einzubeziehen. Den an dem Portal beteiligten Ärzten würde Jan Willkomm daher dringend davon abraten, ärztliche Handlungsempfehlungen auszusprechen. Das Risiko einer möglichen Haftung sei einfach viel zu groß. Willkomm: “Man stelle sich vor, ein Patient nimmt aufgrund der Zweitmeinung von einer empfohlenen Operation Abstand. Später stellt sich heraus, dass dem Zweitgutachter entscheidende Informationen für die dringliche Indikation der OP gefehlt haben. Im persönlichen Gespräch mit dem Patienten oder durch körperliche Untersuchung hätte er dies leicht herausfinden können. Im Arzthaftungsprozess wird er es schwer haben, diesen Aspekt zu widerlegen.”
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