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Wußten Sie eigentlich, dass . . .

12 Sep

. . . 28 Millionen Bundesbürger Gesundheitstipps im Internet suchen?

Die Gesundheitsbranche boomt im Internet. Immer mehr Deutsche suchen im Web nach Informationen rund um das Thema Gesundheit. Fast 28 Millionen Bundesbürger; rund 60 Prozent aller deutschen Internetnutzer. So lautet das Fazit von BITKOM auf Basis von Zahlen der europäischen Statistikbehörde Eurostat.

28 Millionen Deutsche suchen Rat im Internet. © Gernot Krautberger - Fotolia.com

Vor fünf Jahren waren es erst 50 Prozent, die sich online auf die Suche nach Diagnosen, Krankheiten, Gesundheitsratgeber, Medikamenten oder Ärzten und Arztempfehlungsportalen machten.  Im europäischen Vergleich liegen die Deutschen damit heute in der Spitzengruppe. Im Schnitt nutzt ungefähr jeder zweite Internetnutzer in der EU das Web für die Suche nach Gesundheitsinformationen.

Heinz Paul Bonn, Vizepräsident des BITKOM: “Das Internet ist eine schier unendliche Informationsquelle zum Thema Gesundheit. Es bietet alle Hausrezepte gegen die Erkältung, Tipps für eine gesunde Ernährung oder die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches bei schweren Krankheiten.” Nur eines kann das Netz noch nicht: Es ersetzt (noch) keinen Arztbesuch.

Verstößt Zweitmeinungsportal “Vorsicht! Operation” gegen ärztliches Berufsrecht?

23 Aug

Die Wogen schlagen hoch. Das Zweitmeinungsportal “Vorsicht! Operation” wird von Medien und Medizinern gleichermaßen kritisch beäugt. MedPR sprach mit Jan Willkomm, Fachanwalt für Medizinrecht, über die Zulässigkeit von Zweitmeinungsportalen.

www.lex-medicorum.de

Jan Willkomm. www.lex-medicorum.de

Fakt ist: Es ist ein Trend, Dinge im Internet zu bewerten oder zu hinterfragen. Kaum eine Reise wird heute gebucht, kaum ein elektronisches Gerät gekauft, ohne das nicht im Internet verglichen wurde. Auch im Gesundheitswesen gibt es diese Tendenzen. Begonnen hat alles mit Arztbewertungsportalen. “Der Aufschrei war damals groß, die Resonanz nach meiner Wahrnehmung nicht allzu aussagekräftig”, sagt Fachanwalt Jan Willkomm aus Leipzig.

Er fügt hinzu: “Als Nächstes gab es Portale, die beispielsweise Heil- und Kostenpläne von Zahnärzten untersuchten. In eine ähnliche Richtung geht auch “Vorsicht! Operation” jedoch mit einem entscheidenden Unterschied.”

Die bekannten Zahnarztpreisportale seien so aufgebaut, dass Zahnärzte den Heil- und Kostenplan eines Kollegen prüfen und gegebenenfalls unterbieten können. Entscheidet sich der Patient für dieses Vergleichsangebot, geht der Patient in die Praxis dieses Zahnarztes und lässt sich dort zu den durch das Internetangebot festgelegten Kosten behandeln. Stellt der Zahnarzt bei der Behandlung dann fest, dass die Steigerungssätze des ursprünglichen Heil- und Kostenplans der konkreten Behandlungssituation entsprechen und sein Angebot zu optimistisch war, sei dies sein Risiko.

Willkomm: “Rechtlich betrachtet wurden die Zahnarztportale von den deutschen Obergerichten für zulässig erklärt. (Bundesgerichtshof, Az: I ZR 55/08, Bundesverfassungsgericht, Az: BvR 1287/08). Das Angebot von „Vorsicht! Operation“ verstößt aus meiner Sicht hingegen gegen das ärztliche Berufsrecht.”

Denn im Gesetzestext heißt es: § 7 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte die individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen dürfen.

Homepage Vorsicht Operation / Screenshot

Genau diesen Weg gehe aber die Internetseite „Vorsicht! Operation“, so der Medizinrechtler. Willkomm weiter: “Es geht hier nicht um einen Preisvergleich oder die Bewertung einer Operationsindikation, die der Bewertende als tatsächlich behandelnder Arzt später selbst umsetzt. Es geht um die Abgabe einer Zweitmeinung, ohne dass der bewertende „Spezialist“ den Patienten gesehen hat. Die Einschätzung des Gutachters erfolgt also ausschließlich über das Internet unter Zuhilfenahme der übersandten Arztberichte, Röntgenbilder etc.”

Dies kann man sogar in den AGBs der Seite nachlesen: “Der beauftragte Spezialist erstellt das Zweitgutachten ausschließlich auf der Grundlage des vom Nutzer übermittelten Fragebogens sowie der ergänzend hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen”.

Die ärztliche Berufsordnung verlangt hingegen, dass der Arzt sich auch persönlich vom Patienten ein Bild macht, um etwa auch psychische Symptome in den Gesamteindruck mit einzubeziehen. Den an dem Portal beteiligten Ärzten würde Jan Willkomm daher dringend davon abraten, ärztliche Handlungsempfehlungen auszusprechen. Das Risiko einer möglichen Haftung sei einfach viel zu groß. Willkomm: “Man stelle sich vor, ein Patient nimmt aufgrund der Zweitmeinung von einer empfohlenen Operation Abstand. Später stellt sich heraus, dass dem Zweitgutachter entscheidende Informationen für die dringliche Indikation der OP gefehlt haben. Im persönlichen Gespräch mit dem Patienten oder durch körperliche Untersuchung hätte er dies leicht herausfinden können. Im Arzthaftungsprozess wird er es schwer haben, diesen Aspekt zu widerlegen.”

Wie zufrieden sind Sie wirklich mit Ihrem Arzt?

17 Aug

Bewertungsportal Arztnavi sammelte in 100 Tagen 80 000 Meinungen

Arztbewertungen im Internet gehören heute zum alltäglichen Online-Geschehen. Und die Idee einer Ärztebewertung, -suche  oder – empfehlung ist auch nicht neu. Aber das neue Arztnavi von AOK, Barmer GEK und Weisser Liste soll nun in rund 100 Tagen 80 000 Bewertungen eingesammelt haben. Das berichtet die Ärzte Zeitung in ihrer aktuellen Ausgabe.

Screenshot Arztnavi AOK

Patienten und Ärzte seien zufrieden, heißt es weiter in dem Bericht. Dabei ist das Arztnavi kein öffentliches Bewertungsportal wie beispielsweise DocInsider oder Jameda, sondern ausschließlich Patienten der beteiligten Krankenkassen können ihre Meinung zu niedergelassenen Medizinern weitergeben. Trotzdem verbuchte das Portal, das im Mai 2011 startete, bislang rund drei Millionen Besucher. Rein rechnerisch hätten somit etwa zehn Prozent der Versicherten dem Bewertungsportal bereits einen Besuch abgestattet.

Zweitmeinung vom neuen Chirurgen-Portal “Vorsicht! Operation”

15 Aug

Es ist wohl unbestritten: Es wird zu oft an Knie, Hüfte, Schulter und Rücken herumgedoktert, um dann Patienten schließlich doch auf dem OP-Tisch landen zu lassen. Damit soll jetzt Schluss sein. Ob eine Operation wirklich notwendig ist, kann ein Patient selbst nur selten entscheiden. Wer seinem Arzt aber nicht blind vertrauen will, soll nun die Möglichkeit erhalten, einen zweiten Chirurgen online zu konsultieren und dessen “kritische” Meinung einzuholen. Zwölf führende Chirurgen planen unter dem Namen “Vorsicht! Operation” ein Zweitmeinungsportal im Internet zu etablieren. Das berichtet jetzt die Ärzte Zeitung.

Erste Krankenkassen sollen demnach bereits signalisiert haben, die Kosten für einen Online-Arztbesuch übernehmen zu wollen. Patienten erhalten dann die Möglichkeit, eine ärztliche Zweitmeinung per Datenaustausch einzuholen. Röntgenbilder, medizinische Daten und Laborbefunde werden von einem Chirurgen bewertet, zudem ist von dem Patienten ein Fragebogen auszufüllen. Innerhalb von 14 Tagen erhalten die Ratsuchenden schließlich Nachricht.

Die Kosten für die Zweitmeinung sollen zwischen 200 und 600 Euro je Gutachten liegen.

Weihnachtsgrüße aus der Arztpraxis

10 Okt

Was erlaubt und was verboten ist bei der Weihnachtspost

Weihnachtsgrüße aus der Arztpraxis. Nach der Liberalisierung des Werberechts sollte es auch für Ärzte möglich sein, den Patienten ein paar dankende Worte zum Weihnachtsfest zu senden. Vielleicht dazu noch eine Weinflasche als Präsent für langjährige Treue? Oder einen Gutschein mit Rabattermäßigung? Jan Willkomm, Fachanwalt für Medizinrecht erklärt im Gespräch was bei der weihnachtlichen Post aus der Arztpraxis zu beachten ist.

MedPR: Dürfen Ärzte ihren Patienten Weihnachtsgrüße senden?

Jan Willkomm: Ganz allgemein gesprochen, ist die Versendung typischer Weihnachtskarten, in denen man seinen Patienten für ihr Vertrauen dankt und alles Gute für das Neue Jahr wünscht, erlaubt. Natürlich nicht, wenn Patienten ausdrücklich erklärt haben, dass sie keine Post wünschen.

Jan Willkomm

Rechtsanwalt Jan Willkomm.

Jan Willkomm: Weihnachtspost und andere Schreiben an Patienten gelten als ärztliche Werbung. Durch die zunehmende Liberalisierung und durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen kann man heute sagen, dass Ärzten und Zahnärzten Werbung erlaubt ist. Solch eine Werbung ist zulässig, solange sie nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend ist.

Wie Sie sehen, gelten relativ strenge Grenzen in der Gestaltung ärztlicher Werbung. Innerhalb dieser Grenzen bleiben aber deutliche Spielräume, die eine Gestaltung von Weihnachtswünschen und anderen Patienteninformationen ermöglichen.

Sachliche Informationen sind demzufolge erlaubt. Um die beschriebenen Grenzen größtmöglich zu nutzen, ohne diese zu überschreiten empfehle ich jedem Heilberufler, die vorherige rechtliche Prüfung durch fachkundige Berater. Und auch die Gestaltung der Weihnachtspost sollte in fachkundige Hände gegeben werden. Ausdrucke des Praxisdruckers spiegeln sicher nicht den Eindruck wieder, den Ärzte und Zahnärzte bei ihren Patienten hinterlassen wollen.

MedPR: Dürfen Ärzte Patienten Weihnachtsgeschenke machen?

Jan Willkomm: Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist in § 7 Abs. 1 geregelt, dass die Abgabe, Annahme, Ankündigung oder Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig ist.

Das Gesetz enthält jedoch vereinzelte Ausnahmen. So sind etwa Geschenke mit „geringem Wert“ zulässig. Insgesamt sind die finanziellen Grenzen für Geschenke von Ärzten relativ eng gesteckt. Unter den dargestellten Ausnahmetatbestand werden somit lediglich Kleinigkeiten wie Kugelschreiber, Taschenkalender, Zahnseidesets oder Ähnliches fallen. Wobei gerade ein Taschenkalender gegebenenfalls interessant ist, da Patienten diesen in ihrer Geldbörse das ganze Jahr bei sich tragen und so Ihre Praxis ständig präsent ist.

MedPR: Dürfen Ärzte dann ihre eigenen Leistungen beispielsweise in Form von Gutscheinen verschenken?

Jan Willkomm: Wertgutscheine, die Patienten für Freunde oder Verwandte bei Ärzten und Zahnärzten erwerben, sind im Allgemeinen zulässig, so fern es sich um eigene Selbstzahlerleistungen der Praxis handelt. Denkbar wäre etwa das Angebot von Massagen, Hautanwendungen, zahnärztlichen Prophylaxeleistungen bis hin zu Gutscheinen für Bleaching-Behandlungen.

Anders ist es zu beurteilen, wenn der Gutschein einen Preisnachlass oder eine Gratisleistung enthalten soll. Mit dieser Frage hat sich im Mai 2009 das Landgericht Flensburg beschäftigt. Hierbei wurde eine Kennenlernaktion eines Zahnarztes in Form einer professionellen Zahnreinigung (PZR) 0,99 EUR für unzulässig erklärt. Dies deshalb, weil dieser Betrag deutlich unter den gesetzlichen Gebühren der Gebührenordnung lag. Hierauf ist auch bei der Gestaltung von Bonusheften zu achten. Ebenfalls wäre eine Werbung mit jahreszeitlichen Rabatten nicht zulässig. So hat das Landgericht Frankfurt im Jahre 2004 entschieden, dass „Frühlingsrabatte auf Schönheitsoperationen“ unzulässig sind.

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