Schlagwort-Archiv: Medizinrecht

Farben der Gesundheit: OP-Grün hat beruhigende Wirkung

13 Sep

Fachanwalt Jan Willkomm: Grün ist die Farbe der Natur

www.lex-medicorum.deMit dieser spannenden Frage hatte sich ja damals schon mein Designer beschäftigt und da er mich auch hinsichtlich meiner Kanzleifarben überzeugt hat, sage ich, Gesundheit ist grün!

Grün ist die Farbe der Natur und besitzt eine ausgleichende, beruhigende Wirkung. Dieses Ziel verfolgen auch medizinische Therapieformen. Außerdem sind eine Reihe von medizinischen Utensilien grün wie beispielsweise OP-Kittel und Ausstattungen.

Über Jan Willkomm:
Jan Willkomm ist Fachanwalt für Medizinrecht und betreibt eine Kanzlei in Leipzig. Unter Lex Medicorum verfasst er eigene Blogbeiträge, die er ebenfalls unter @lex_medicorum twittert.

Verstößt Zweitmeinungsportal “Vorsicht! Operation” gegen ärztliches Berufsrecht?

23 Aug

Die Wogen schlagen hoch. Das Zweitmeinungsportal “Vorsicht! Operation” wird von Medien und Medizinern gleichermaßen kritisch beäugt. MedPR sprach mit Jan Willkomm, Fachanwalt für Medizinrecht, über die Zulässigkeit von Zweitmeinungsportalen.

www.lex-medicorum.de

Jan Willkomm. www.lex-medicorum.de

Fakt ist: Es ist ein Trend, Dinge im Internet zu bewerten oder zu hinterfragen. Kaum eine Reise wird heute gebucht, kaum ein elektronisches Gerät gekauft, ohne das nicht im Internet verglichen wurde. Auch im Gesundheitswesen gibt es diese Tendenzen. Begonnen hat alles mit Arztbewertungsportalen. “Der Aufschrei war damals groß, die Resonanz nach meiner Wahrnehmung nicht allzu aussagekräftig”, sagt Fachanwalt Jan Willkomm aus Leipzig.

Er fügt hinzu: “Als Nächstes gab es Portale, die beispielsweise Heil- und Kostenpläne von Zahnärzten untersuchten. In eine ähnliche Richtung geht auch “Vorsicht! Operation” jedoch mit einem entscheidenden Unterschied.”

Die bekannten Zahnarztpreisportale seien so aufgebaut, dass Zahnärzte den Heil- und Kostenplan eines Kollegen prüfen und gegebenenfalls unterbieten können. Entscheidet sich der Patient für dieses Vergleichsangebot, geht der Patient in die Praxis dieses Zahnarztes und lässt sich dort zu den durch das Internetangebot festgelegten Kosten behandeln. Stellt der Zahnarzt bei der Behandlung dann fest, dass die Steigerungssätze des ursprünglichen Heil- und Kostenplans der konkreten Behandlungssituation entsprechen und sein Angebot zu optimistisch war, sei dies sein Risiko.

Willkomm: “Rechtlich betrachtet wurden die Zahnarztportale von den deutschen Obergerichten für zulässig erklärt. (Bundesgerichtshof, Az: I ZR 55/08, Bundesverfassungsgericht, Az: BvR 1287/08). Das Angebot von „Vorsicht! Operation“ verstößt aus meiner Sicht hingegen gegen das ärztliche Berufsrecht.”

Denn im Gesetzestext heißt es: § 7 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte die individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen dürfen.

Homepage Vorsicht Operation / Screenshot

Genau diesen Weg gehe aber die Internetseite „Vorsicht! Operation“, so der Medizinrechtler. Willkomm weiter: “Es geht hier nicht um einen Preisvergleich oder die Bewertung einer Operationsindikation, die der Bewertende als tatsächlich behandelnder Arzt später selbst umsetzt. Es geht um die Abgabe einer Zweitmeinung, ohne dass der bewertende „Spezialist“ den Patienten gesehen hat. Die Einschätzung des Gutachters erfolgt also ausschließlich über das Internet unter Zuhilfenahme der übersandten Arztberichte, Röntgenbilder etc.”

Dies kann man sogar in den AGBs der Seite nachlesen: “Der beauftragte Spezialist erstellt das Zweitgutachten ausschließlich auf der Grundlage des vom Nutzer übermittelten Fragebogens sowie der ergänzend hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen”.

Die ärztliche Berufsordnung verlangt hingegen, dass der Arzt sich auch persönlich vom Patienten ein Bild macht, um etwa auch psychische Symptome in den Gesamteindruck mit einzubeziehen. Den an dem Portal beteiligten Ärzten würde Jan Willkomm daher dringend davon abraten, ärztliche Handlungsempfehlungen auszusprechen. Das Risiko einer möglichen Haftung sei einfach viel zu groß. Willkomm: “Man stelle sich vor, ein Patient nimmt aufgrund der Zweitmeinung von einer empfohlenen Operation Abstand. Später stellt sich heraus, dass dem Zweitgutachter entscheidende Informationen für die dringliche Indikation der OP gefehlt haben. Im persönlichen Gespräch mit dem Patienten oder durch körperliche Untersuchung hätte er dies leicht herausfinden können. Im Arzthaftungsprozess wird er es schwer haben, diesen Aspekt zu widerlegen.”

Wie viel werben darf der Arzt?

28 Nov

Das generelle Werbeverbot von Ärzten ist bereits vor Jahren gefallen. Vereinzelt sieht man im Fernsehen Spots von Praxiskliniken; hier und da kann man schon mal auch eine Radiowerbung von Augenkliniken hören. Viele Mediziner haben die Werbung allerdings noch nicht für sich entdeckt: Doch ein Praxisschild und ein Eintrag in die lokalen Branchenbücher reichen im heutigen Wettbewerb bei weitem nicht mehr aus.

Doch Werbung ist nicht gleich Werbung weiß Rechtsanwalt Jens Pätzold. Ärzte dürfen viel, doch verboten bleiben unter anderem Vorher-/Nachher-Bilder oder auch die Vermarktung einer Krankengeschichte. Im Gespräch erklärt der Fachanwalt für Medizinrecht worauf Ärzte beim Thema Werbung achten sollten.

Das ganze Interview lesen Sie bei “Im Gespräch”, hier.

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